Bei der Buchung einer Gruppenunterkunft für eine Skireise gilt nicht das Mietrecht, sondern eindeutig das Reiserecht. Dies gilt auch wenn die AGBs des Anbieters der Gruppenunterkunft ausdrücklich von “Mietbedingungen” sprechen. Entsprechend müssen sich Reisende bei Reklamationen an die im Reiserecht gültigen Fristen bei der Reklamation von Mängeln halten. Das entschied das Landgericht Münster in einem aktuellen Urteil (Az.: 8 S4/08).
In dem vor dem Landgericht verhandelten Fall hatte ein Sportverein für seine Mitglieder eine Unterkunft für einen Skiurlaub in der Schweiz gebucht. Fünf Monate später kam die Mitteilung, die betreffende Unterkunft stehe nicht zur Verfügung. Die Organisatoren der Reise buchten schließlich eine Ersatzunterkunft zu deutlich höheren Kosten und klagten auf eine Kompensationszahlung. Die Forderung nach einer Schadensersatzzahlung geschah jedoch zu Unrecht, wie das Gericht entschied.
Ansprüche auf Schadensersatz bestünden in dem Fall der geplanten Skireise nicht. Begründet wurde die Ablehnung der Schadensersatzforderung mit der Frist von einem Monat, die der Kläger nach Reiserecht hätte einhalten müssen und verstreichen lies. Es sei aber eindeutig nach Reiserecht zu entscheiden, so die Richter in Münster: Dafür spreche, dass es eine «Buchungsbestätigung» gegeben habe, in der sogar eine Reiserücktrittsversicherung angeboten worden sei. In den AGB sei zudem auf das Vorliegen eines Sicherungsscheins hingewiesen worden. Und die Firma habe die Unterkunft in einem Reiseprospekt angeboten.
